„Und was wird aus der Immobilie?“ – Diese Frage müssen sich viele Eigentümer in der Scheidung stellen, wenn sie eine gemeinsame Immobilie besitzen. Es gibt mehrere Möglichkeiten. Doch welche die beste ist, kann von Fall zu Fall verschieden sein.
Ehe aus, Hausverkauf?
Gehört eine Immobilie beiden ehemaligen Eheleuten, endet die gemeinsame Verantwortung nicht mit der Scheidung. Beide müssen für den Erhalt und die Finanzierung der Immobilie sorgen. Häufig geht das nicht gut. Oft droht eine Teilungsversteigerung. Da es hier jedoch häufig zu finanziellen Einbußen kommt, sollte sie vermieden werden. In der Regel ist es ratsamer, eine der folgenden Lösungen in Betracht zu ziehen.
Verkauf der Immobilie
Können sich die Ex-Partner nicht einigen, wer die Immobilie behält oder fehlen die finanziellen Mittel, um den Anderen auszuzahlen, ist der Verkauf oft die beste Lösung. Mit dem Verkaufserlös lässt sich nicht nur der Kredit tilgen, sondern in der Regel bleibt auch noch etwas Geld für den Neustart übrig. Zuvor sollte jedoch mit der Bank geklärt werden, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung des Kredits anfällt. Ebenfalls sollte geprüft werden, ob für den Verkauf Steuern gezahlt werden müssen. Bei selbstgenutzten Immobilien ist das in der Regel nicht der Fall. Vor dem Immobilienverkauf sollte zudem eine professionelle Immobilienbewertung durch einen Experten durchgeführt werden.
Eigentumsübertragung an Ex-Ehepartner
Sind sich beide einig, wer die Immobilie behält, kann die Immobilienübertragung von einem Notar beurkundet werden. Derjenige, der die Immobilie übernimmt, zahlt den vereinbarten Preis an den Anderen. Auch hier ist es ratsam, zuvor eine professionelle Immobilienbewertung durchführen zu lassen. Anschließend beantragt der Notar die Eigentumsänderung im Grundbuch. Vorher sollten allerdings Unterhalt und Zugewinnausgleich geklärt sein, sonst drohen finanzielle Nachteile für beide Seiten.
Der Übergebende nimmt eine hohe Summe ein, die ins Endvermögen einfließt. Der Übernehmende muss dagegen keine Miete zahlen, was sein verfügbares Einkommen erhöht, woraus eine höhere Unterhaltspflicht folgen kann. Für den Übergebenden ist ebenfalls wichtig, dass er aus der Haftung für den Immobilienkredit entlassen wird. Ohne schriftliche Zustimmung der Bank kann der Notarvertrag nicht beurkundet werden.
Realteilung
Eine andere Lösung, die jedoch eher selten durchgeführt wird, ist die Realteilung. Hierbei wird die Immobilie in zwei baulich voneinander getrennte Wohneinheiten umgebaut. Bedingung ist allerdings, dass die Immobilie für einen solchen Umbau geeignet ist. Nach dem Umbau wird sie gemäß der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgeteilt. So können die Geschiedenen in der Immobilie jeweils in ihrer Einheit wohnen bleiben, diese verkaufen oder vermieten.
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Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.rosepartner.de/familienrecht/immobilien-bei-trennung-und-scheidung.html
https://rechtsanwaelte-rf.de/ratgeber-familienrecht/immobilie-bei-scheidung/
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Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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